Heimatfreunde Hartmannsdorf e.V.

Herzlich Willkommen auf unserer Internetpräsenz!

Satzung

§ 1   Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen „Heimatfreunde Hartmannsdorf“, seit Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
 
Der Verein hat seinen Sitz in Hartmannsdorf.
 
Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

 

§ 2   Zweck des Vereins
Der Verein „Heimatfreunde Hartmannsdorf“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Zweck des Vereins „Heimatfreunde Hartmannsdorf“ ist die Förderung und Erhaltung von Kulturgut, ortschronistischen Arbeiten und ortsüblicher Tradition.
Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

a.     Koordination von Initiativgruppen wie Drechseln, Schnitzen, Klöppeln und weiteren handwerklichen Gruppen, zur gegenseitigen und fachlichen Information und Beratung.

b.     Durch Gespräche mit dem Gemeinderat, Bürgermeister und in Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen.

c.      Mit Durchführung  von Ausstellungen und öffentlichen Zusammenkünften der Förderung des kulturellen Erbes  gerecht zu werden und sie der Bevölkerung des Ortes und des Umlandes zur Kenntnis zu bringen.

d.    Einfluss auf den Erhalt von Kulturgut zu nehmen, insbesondere der Pflege der natürlichen und technischen Denkmale und dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. Verbreiten von Informationen über die Arbeit mit der Ortschronik.

e.    Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung der Region.

Der Verein hat gemeinnützigen Charakter und arbeitet parteiunabhängig und politisch und konfessionell neutral.
 
Der Verein arbeitet eng mit anderen Vereinigungen, Institutionen und Personen zusammen, deren Tätigkeit die Ziele des Vereins unterstützen.
 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und sich für deren Realisierung einsetzt.

2.    Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag beim Vorstand eingereicht. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung  anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. 

§ 4  Die Organe des Vereins 
1.      Die Mitgliederversammlung des Vereins

1.1   Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen.

1.2   Der Vorstand beruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, wenn dies zur Durchsetzung der Aufgaben und Ziele notwendig ist.

1.3   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies wenigstens 25 % aller Mitglieder fordern.

1.4   Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt in schriftlicher Form. Die Zustellung wird von den Vorstandsmitgliedern persönlich vorgenommen.

1.5   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer, dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.         

2.    Der Vorstand des Vereins

2.1.   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer,  dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2.2.   Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in einfacher Mehrheit in einer Mitgliederversammlung. Über das Wahlverfahren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2.3.   Die Vertretung des Vereins nach Außen erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

2.4.   Die Tätigkeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Maßnahmen und Standpunkte im Namen des Vereins sind vom Vorstand zu beschließen.

2.5.   Weitere Organe des Vereins sind Bürgerinitiativen in den Orten der Region, durch die in Abstimmung mit dem Vorstand Maßnahmen in eigener Verantwortung durchgeführt werden können.

 2.6.   Zur Verwirklichung besonderer Aufgaben kann der Vorstand entsprechende Beiräte berufen.

 

§ 5  Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1.    Der Verein erhält Mittel aus Spenden und Zuwendungen. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2.    Über die Verwendung der Mittel beschließt der Vorstand.

3.    Die Kontrolle über den Einsatz und die Verwaltung der Mittel geschieht durch zwei Finanzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

4.    Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.  

5.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher erfolgter Auslagen.

§ 6  Auflösung des Vereins
1.      Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.

2.      Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es   ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser  Satzung zu verwenden hat.

      o d e r

      Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 
Die Satzung trat nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 05. Sept. 2002 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 21. Jan. 1995.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

Hartmannsdorf, den 05.09.2002

COMMENTS